1.1.
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen (nachfolgend zusammen „Leistungen"), welche die NORDSPAN GmbH, Mühlenkoppel 9, 24222 Schwentinental („NORDSPAN"), mit ihren Abnehmern (Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, „Kunde") schließt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
1.2.
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen eines Kunden erkennt NORDSPAN nur an, wenn NORDSPAN diesen Bedingungen in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, sofern NORDSPAN den Auftrag eines Kunden in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen vorbehaltlos ausführen sollte.
2.
Zustandekommen des Vertrags
Die Angebote von NORDSPAN sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Das Vertragsangebot liegt erst in der Auftragserteilung in Textform durch den Kunden, die auch durch elektronische Datenübermittlung erfolgen kann. Das Vertragsangebot gilt erst dann als angenommen, wenn NORDSPAN den Auftrag durch Erbringung der Leistung, Rechnungserteilung oder durch gesonderte Erklärung (Auftragsbestätigung) in Textform bestätigt hat.
3.1.
Gegenstand des Vertrages sind die in der jeweiligen Auftragsbestätigung bezeichneten Leistungen. NORDSPAN wird diese nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erbringen.
3.2.
Vom Kunden vor, bei oder nach Vertragsschluss bereitgestellte Zeichnungen, Skizzen, Entwürfe, Beschreibungen, Fertigungs- und sonstige technische Unterlagen, Muster und Daten jeglicher Art werden nur dann Vertragsinhalt, sofern NORDSPAN deren Einbeziehung ausdrücklich und einzelfallbezogen in Textform bestätigt hat. NORDSPAN ist zur Prüfung der in Satz 1 genannten Materialien nicht verpflichtet und haftet nicht für deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Der Kunde gewährleistet, dass die in Satz 1 genannten Materialien frei von jeglichen Rechten (insbesondere gewerblichen Schutzrechten) Dritter sind und stellt NORDSPAN auf erstes Anfordern von sämtlichen Forderungen Dritter, die diese wegen der Nutzung der in Satz 1 genannten Materialien gegen NORDSPAN geltend machen sollten, sowie von sämtlichen NORDSPAN in diesem Zusammenhang entstehenden notwendigen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei.
3.3.
Sofern nicht in der Auftragsbestätigung, auftragsbezogenen Zeichnungen oder sonstigen auftragsbezogenen technischen Unterlagen ausdrücklich abweichend in Textform vereinbart, gelten für alle von NORDSPAN gefertigten Teile die Allgemeintoleranzen der einschlägigen technischen Normwerke in ihrer jeweils aktuellen Fassung, nämlich
3.3.1.
für Längen- und Winkelmaße die DIN ISO 2768-1, Toleranzklasse m,
3.3.2.
für Form- und Lagetoleranzen die DIN EN ISO 22081 i.V.m. DIN 2769, Toleranzklasse K,
3.3.3.
für Werkstückkanten der DIN EN ISO 13715 (Außenkanten: -0,3; Innenkanten: +0,5),
3.3.4.
für Längen- und Winkelmaße von Schweißkonstruktionen die DIN EN ISO 13920, Toleranzklasse B,
3.3.5.
für Geradheit, Ebenheit und Parallelität von Schweißkonstruktionen die DIN EN ISO 13920, Toleranzklasse F.
3.4.
NORDSPAN ist berechtigt, die dem Kunden vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen, ohne dass es der gesonderten Zustimmung des Kunden bedarf, sofern und soweit nicht ausdrücklich in einer gesonderten Geheimhaltungsvereinbarung mit dem Kunden abweichend vereinbart. Gegenüber dem Kunden bleibt allein NORDSPAN berechtigt und verpflichtet.
3.5.
Sofern NORDSPAN im Rahmen der Vertragsdurchführung hierfür notwendige Werkzeuge herstellt, erwirbt der Kunde an diesen keinerlei Rechte, insbesondere keine Herausgabe- oder Rückvergütungsansprüche. NORDSPAN behält sich vor, kundenspezifisch hergestellte Werkzeuge zwölf Monate nach der letzten Lieferung an den Kunden zu verschrotten.
4.1.
NORDSPAN behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an den gelieferten Waren (insbesondere Kaufsachen und Werkstücke) vor. Dies gilt auch für Waren, die von Dritten im Namen und für Rechnung von NORDSPAN unmittelbar an den Kunden ausgeliefert werden. Die Einstellung einzelner Forderungen von NORDSPAN in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Der Kunde ist befugt, über die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Er ist verpflichtet, sie gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden angemessen zu versichern. Eingriffe Dritter in das Vorbehaltsgut von NORDSPAN hat der Kunde unverzüglich gegenüber NORDSPAN anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, den Dritten auf die Vorbehaltsrechte von NORDSPAN hinzuweisen.
4.2.
Wird die Vorbehaltsware NORDSPAN vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Kunde NORDSPAN schon jetzt das Eigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für NORDSPAN verwahrt. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltswaren von NORDSPAN mit anderen, nicht NORDSPAN gehörenden Waren steht NORDSPAN ein dadurch entstehender Miteigentumsanteil im Verhältnis des objektiven Verkehrswerts der von NORDSPAN gelieferten Vorbehaltswaren zu dem der anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Für den Fall, dass der Kunde durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Kunde NORDSPAN schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des objektiven Verkehrswerts der Vorbehaltswaren zu dem der anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung überträgt und diese Waren unentgeltlich für NORDSPAN verwahrt. Soweit sich die Sachen im Besitz eines Dritten befinden, tritt der Kunde seine Ansprüche gegen diesen, insbesondere seine Herausgabeansprüche schon jetzt an NORDSPAN ab; NORDSPAN nimmt die Abtretung an. Die nach den Bestimmungen dieses Absatzes in das Eigentum oder Miteigentum von NORDSPAN gelangten Waren gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 4.1 und der nachfolgenden Bestimmungen.
4.3.
Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen NORDSPAN aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden tritt der Kunde schon jetzt sicherungshalber alle Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren an NORDSPAN ab, bei der Veräußerung von Waren, die im Miteigentum von NORDSPAN stehen, erfolgt die Abtretung anteilig in einer dem Miteigentumsanteil von NORDSPAN entsprechenden Höhe. NORDSPAN nimmt die Abtretungen an. Stellt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in eine mit seinen Kunden bestehende laufende Rechnung ein, so erstreckt sich die Vorausabtretung – ggf. anteilig – auf die Saldo- und Schlusssaldoforderungen des Kunden sowie auf seine Rechte zur Kündigung des Kontokorrentverhältnisses und seine Ansprüche auf Feststellung des Saldos. Die Vorausabtretung erstreckt sich – ggf. anteilig – auf die Forderungen des Kunden aus der Veräußerung seines gesamten Warenlagers, auch im Rahmen der Veräußerung seines gesamten Betriebs, und auf Forderungen, die kraft Gesetzes oder kraft Vereinbarung an die Stelle vorausabgetretener Forderungen treten. Absatz 4.1, Satz 3 gilt für den verlängerten Eigentumsvorbehalt entsprechend. Forderungen des Kunden, die erst nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen entstehen, sind von den Abtretungen nach diesem Absatz 4.3 ausgenommen. Der Kunde ist zur Einziehung der vorausabgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt.
4.4.
Die Befugnis des Kunden zur Verfügung über die Vorbehaltsware von NORDSPAN, insbesondere zu ihrer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung und Veräußerung, sowie zur Einziehung abgetretener Forderungen erlischt, wenn erkennbar wird, dass die Ansprüche von NORDSPAN auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet werden, oder wenn NORDSPAN ihre Zustimmung zur Verfügung bzw. Einziehung wegen vertragswidrigen Verhaltens (insbesondere Zahlungsverzugs) des Kunden, welches die Sicherungsinteressen von NORDSPAN gefährdet, widerruft. Ein Widerruf allein wegen Zahlungsverzuges ist nur zulässig, wenn NORDSPAN dem Kunden vorher vergeblich eine Zahlungsfrist von mindestens einer (1) Woche mit Androhung des Widerrufs und der Sicherheitenverwertung gesetzt hat. Werden die Sicherungsinteressen von NORDSPAN durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt oder gefährdet, so hat der Kunde unverzüglich NORDSPAN zu unterrichten.
4.5.
Mit Erlöschen der Befugnis des Kunden zur Verfügung über die Vorbehaltsware ist NORDSPAN berechtigt, den Warenbestand des Kunden aufzunehmen, die Herausgabe der Vorbehaltswaren zu verlangen, die Vorbehaltswaren aus dem Besitz des Kunden oder eines dritten Besitzers wegzunehmen und zu diesem Zweck die Räumlichkeiten des Kunden oder dritten Besitzers zu betreten. Der Kunde hat NORDSPAN sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die NORDSPAN für die Verfolgung ihrer Rechte benötigt. Das Herausgabeverlangen aufgrund des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass NORDSPAN den Rücktritt ausdrücklich in Textform erklärt.
4.6.
Sobald die Befugnis des Kunden zur Einziehung abgetretener Forderungen erlischt, gelten die folgenden Regelungen: Der Kunde hat NORDSPAN auf ihr Verlangen den Schuldnern der abgetretenen Forderungen die Abtretung in Textform anzuzeigen. NORDSPAN ist berechtigt, die Abtretung im eigenen Namen oder im Namen des Kunden auch selbst anzuzeigen. Der Kunde hat NORDSPAN auf Verlangen die zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen. Auf das jederzeit widerrufliche Verlangen und auf Kosten von NORDSPAN ist der Kunde verpflichtet, Berechnungen, die die Schuldner zu den abgetretenen Forderungen vornehmen, und Einwendungen, die die Schuldner gegen die abgetretenen Forderungen erheben, zu prüfen und Forderungen, die die Schuldner nicht freiwillig erfüllen, außergerichtlich und gerichtlich beizutreiben. Der Kunde ist insoweit widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen einzuziehen, jedoch nur mit der Maßgabe, dass unmittelbar an NORDSPAN zu zahlen ist.
4.7.
Übersteigt der realisierbare Wert der nach den vorstehenden Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten nicht nur vorübergehend die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, so ist NORDSPAN in entsprechendem Umfang zur Freigabe nach Wahl von NORDSPAN verpflichtet. Diese Deckungsgrenze erhöht sich um den jeweils aktuellen Umsatzsteuersatz, soweit NORDSPAN im Verwertungsfall mit der Abführung der Umsatzsteuer aus Verwertungserlösen belastet ist. Als realisierbarer Wert gilt bei Waren der zur Zeit der Freigabe gültige Abgabepreis des Lieferanten von NORDSPAN, bei Forderungen der Nominalbetrag. Mit Tilgung aller Forderungen von NORDSPAN aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden gehen die NORDSPAN nach dieser Ziffer 4 vorbehaltenen bzw. übertragenen Rechte auf den Kunden über.
5.
Preise und Zahlungsbedingungen
5.1.
Alle von NORDSPAN angegebenen Preise verstehen sich in Euro (EUR) und zuzüglich Umsatzsteuer und ggf. zusätzlich anfallender Versand-/Fracht- und Verpackungskosten, Gebühren, Abgaben und Zölle. Der Kunde ist nicht zum Skontoabzug berechtigt. Bei vom Kunden zu vertretenden Rücklastschriften oder Rückabwicklungen bei Kreditkartenzahlungen ist NORDSPAN berechtigt, eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu berechnen, die neben den NORDSPAN hierdurch entstandenen Drittkosten auch den internen Bearbeitungsaufwand berücksichtigt.
5.2.
Soweit nicht ausdrücklich in Textform abweichend vereinbart, hat der Kunde mit Zugang der Auftragsbestätigung eine Anzahlung in vereinbarter Höhe zu leisten. Anzahlungen sind spätestens sieben Tage nach Erhalt der Auftragsbestätigung zahlbar und fällig. Bei nicht fristgerechtem Zahlungseingang ist NORDSPAN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder avisierte Liefertermine neu anzusetzen.
5.3.
Der Rechnungsversand durch NORDSPAN erfolgt ausschließlich elektronisch an eine vom Kunden in Textform zu benennende und für den Rechnungserhalt geeignete E-Mail-Adresse.
5.4.
Die Rechnungen von NORDSPAN gelten als anerkannt, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von zehn Tagen nach Zugang in Textform widersprochen hat; NORDSPAN ist verpflichtet, den Kunden bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Die Rechnungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungszugang und Leistungserbringung ohne jeden Abzug zahlbar. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Gutschrift auf dem Konto von NORDSPAN. Abweichende Zahlungsvereinbarungen sind jederzeit sofort kündbar.
5.5.
Der Kunde gerät, sofern es sich nicht um Vorkassezahlungen und soweit nicht ausdrücklich abweichend in Textform vereinbart, spätestens 14 Tage nach i) Erbringung der Leistung und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung, oder ii) einem individuell mit dem Kunden in Textform vereinbarten Fälligkeitstermin ohne Mahnung in Verzug. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher, so gerät der Kunde spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum und Empfang der Leistung in Verzug. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist NORDSPAN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40 € zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von NORDSPAN auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
5.6.
Wird nach Abschluss des Vertrages für NORDSPAN erkennbar, dass der Anspruch von NORDSPAN auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist NORDSPAN berechtigt, für sämtliche erbrachte und noch nicht bezahlten Leistungen sofortige Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne jeden Abzug und für sämtliche noch zu erbringen Leistungen Vorauszahlung oder Barzahlung zu verlangen. Entspricht der Kunde dem Sicherungs- oder Zahlungsverlangen von NORDSPAN nicht fristgerecht, so ist NORDSPAN berechtigt, von sämtlichen Verträgen mit dem Kunden zurückzutreten. Bei Leistungen gegen Vorauszahlung oder Barzahlung gemäß Satz 1 verzichtet NORDSPAN hinsichtlich der erbrachten Leistungen auf sämtliche Sicherungsrechte aus Ziffer 4, soweit sie sich nicht aus Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung von Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 4 oder aus Veräußerung verarbeiteter, verbundener, vermischter oder vermengter Vorbehalts- und Sicherungsware ergeben.
5.7.
Die Aufrechnung gegen Forderungen von NORDSPAN ist ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Kunde ist zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur insoweit befugt, als seine Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
6.
Lieferung, Transportgebühr, Teilleistungen
6.1.
Sämtliche von NORDSPAN angegebenen Fristen für die Erbringung von Leistungen sind unverbindlich, sofern NORDSPAN sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt hat.
6.2.
Sämtliche Lieferungen von NORDSPAN erfolgen ab Werk/Lager von NORDSPAN (EXW gemäß INCOTERMS® 2020).
6.3.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie nicht für den Kunden unzumutbar sind. Durch eventuelle Teillieferungen entstehende Mehrkosten werden dem Kunden nicht in Rechnung gestellt.
6.4.
Wird NORDSPAN, soweit für NORDSPAN erst nach Vertragsschluss erkennbar, durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Pandemien oder aus anderen von NORDSPAN nicht zu vertretenden Gründen, wie z.B. bei Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Eingriffen, Versorgungsschwierigkeiten, Verkehrs- oder Betriebsstörungen oder bei nicht rechtzeitiger Belieferung durch Vorlieferanten an der Erfüllung der Lieferverpflichtung ganz oder teilweise gehindert, so hat NORDSPAN dies nicht zu vertreten und ruht die Lieferverpflichtung von NORDSPAN für die Dauer des Hindernisses und im Umfang seiner Wirkung. Ist das Ruhen der Leistungsverpflichtung nach dem vorstehenden Satz für den Kunden nicht zumutbar, so ist er nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich in den im Gesetz genannten Fällen (§ 323 Absatz 2 und 4, § 326 Absatz 5 BGB sowie § 376 HGB). Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz ist insoweit und unter Berücksichtigung von Ziffer 8 ausgeschlossen. Hat NORDSPAN eine Teilleistung bewirkt, so kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Bei Lieferverzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat, verlängern bzw. verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine entsprechend.
6.5.
Mit der Auslieferung der Ware an den Versandbeauftragten von NORDSPAN, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers von NORDSPAN, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so tritt der Gefahrübergang bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft ein. Versandart und Versandweg werden von NORDSPAN bestimmt. NORDSPAN ist nicht verpflichtet, das Versandgut zu versichern.
8.1.
NORDSPAN haftet für Schäden, die durch NORDSPAN, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die gesetzliche Haftung für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die NORDSPAN eine Garantie übernommen hat und die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleiben unberührt. Wesentliche Vertragspflichten sind abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt.
8.2.
Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Kunden gegen NORDSPAN beträgt ein Jahr. Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Kunden und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Übernahme einer Garantie im Sinne von Absatz 8.1 Satz 2 gelten die jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfristen.
Sämtliche von NORDSPAN dem Kunden bereitgestellten Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Skizzen, Entwürfe, Beschreibungen, Fertigungs- und sonstige technische Unterlagen, Muster und Daten jeglicher Art sind von diesem vertraulich zu behandeln und dürfen ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von NORDSPAN in Textform weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden.
10.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
10.1.
Textform im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen meint die Textform gemäß § 126 BGB.
10.2.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und den Regelungen des internationalen Privatrechts.
10.3.
Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus einem Vertragsverhältnis mit NORDSPAN nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz von NORDSPAN. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.